
Erbschaft und Insolvenz
Flensburg, 01.06.2010 (mo) Regelmäßig kommt es zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner im Insolvenzverfahren über die Möglichkeit einer Erbausschlagung und über erbrechtliche Gestaltungen zu einer Meinungsverschiedenheit, wenn der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens Erbe wird. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um derartige Probleme zu vermeiden.
1) Enterbung/ Ausschlagung der Erbschaft
a)
Die einfachste Möglichkeit, den Gläubigern des potenziellen Erben Zugriffsmöglichkeiten zu entziehen, wäre die testamentarische Enterbung des überschuldeten potenziellen Erben. Als einziger Vermögensgegenstand bliebe nur der Pflichtteilsanspruch. Bezüglich des Pflichtteilsanspruchs enthält § 852 ZPO eine Pfändungsbeschränkung:
„(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.“
Trotz dieser an sich eindeutigen Formulierung hat der BGH die Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruches zugelassen und die Vorschrift einschränkend ausgelegt. Der BGH lässt die Pfändung auch vor Anerkenntnis bzw. Rechtshängigkeit des Pflichtteilsanspruches zu, beschränkt jedoch die Wirkung der Pfändung, indem dem Pfandgläubiger nur eine aufschiebend bedingte Verwertbarkeit zugestanden wird. Praktisch gesehen ist der Pflichtteilsanspruch damit zwar pfändbar, für die Gläubiger jedoch nicht verwertbar, wenn er nicht zuvor durch Vertrag anerkannt oder vom berechtigten Enterbten geltend gemachten worden war.
Die Unterlassung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches durch den potenziellen Erben stellt auch kein Verhalten dar, dass den insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften unterliegt.
Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die vollständige Enterbung grundsätzlich eine Möglichkeit ist, den Nachlass vor Zugriffen zu schützen. Solange der Betroffene seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht, besteht letztlich auch keine Möglichkeit der Verwertung durch dessen Gläubiger. Der Schuldner kann so durch sehr einfache Art und Weise die Realisierung des Gläubigerzugriffs vereiteln, nämlich durch schlichtes Untätigbleiben.
b)
Fehlt es an einer entsprechend testamentarischen Enterbung, würde das ererbte Vermögen grundsätzlich den Zugriff der Gläubiger unterliegen. Der überschuldete Erbe kann sich aller-dings von der Erbschaft befreien, in dem er diese ausschlägt. Auch die Ausschlagung der Erbschaft unterliegt nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung.
c)
So oder so wäre jedoch zwingende Folge, dass das Vermögen im Todesfalle aufgrund der Enterbung des Ehemannes oder aufgrund Ausschlagens testamentarisch zu bestimmenenden Erben zufallen würde. Wird keine Bestimmung getroffen, vererbt sich das Vermögen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
d)
Außerhalb des Insolvenzverfahrens führt also eine vollständige Enterbung um Schutz vor Gläubigerzugriffen, wenn der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht bzw. anerkannt wird. Ist keine vollständige Enterbung gewünscht, wäre denkbar, dass dem Ehegatten ver-mächtnisweise unpfändbare Vermögensgegenstände zugewandt werden wie z.B. ein Woh-nungsrecht (s. dazu nachfolgend).
Eine Geldrente hingegen wäre nur in den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO pfändbar. Liegen die genannten Zuwendungen wertmäßig unter dem Pflichtteilsanspruch, bleibt ein Pflichtteilsrestanspruch. Auf die obigen Ausführungen zum Pflichtteilsanspruch ist zu verweisen.
e)
Im Insolvenzverfahren stellt sich die Behandlung der Erbschaft wie folgt dar:
Unproblematisch ist eine noch nicht angefallene Erbschaft, da diese keinen Vermögenswert darstellt und dementsprechend nicht verwertet werden kann.
Nach Eintritt des Erbfalls unterliegen die Erbschafts- bzw. die erworbenen Vermögensgegenstände der insolvenzrechtlichen Verwertung.
Die Entscheidung, ob eine während des laufenden Insolvenzverfahrens angefallene Erbschaft oder ein Vermächtnis angenommen wird oder nicht, steht dabei jedoch gem. § 83 InsO allein dem Schuldner zu und zwar auch dann, wenn es erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Erbfall gekommen ist.
Schlägt der Insolvenzschuldner aus, gilt der Anfall der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses an ihn nicht erfolgt mit der Rechtsfolge, dass die Erbschaft dem nächst Berufenden testamentarischer oder gesetzlicher Erbe (s.o.) anfällt. Nach Rechtsprechung des BGH ist die Ausschlagung auch insolvenzrechtlich nicht anfechtbar. Auch in diesem Falle wäre also testamentarisch Sorge dafür zu tragen, dass bei Ausschlagung ein entsprechender Ersatzerbe benannt wird, soweit nicht die Regelung der gesetzlichen Erbfolge eingreifen sollen.
Es bleibt die Frage, wie im Falle einer Enterbung per Testament Pflichtteilsansprüche im Rahmen der Insolvenz verwertet werden können.
Der Begriff der Insolvenzmasse ist in § 35 InsO geregelt. Nach § 36 InsO gehören Gegen-stände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, auch nicht zur Insolvenzmasse. Wie bereits oben dargestellt ist der Pflichtteilsanspruch nur sehr eingeschränkt pfändbar. Wie sich diese Regelung auf die Zugehörigkeit des Pflichtteilsanspruches zur Insolvenzmasse auswirkt, ist umstritten.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass entgegen der Rechtsprechung des BGH der Pflichtteilsanspruch überhaupt nur dann zur Insolvenzmasse gehört, wenn er pfändbar, also anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
Dem gegenüber ist im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung ein anderer Teil der Literatur der Auffassung, dass der Pflichtteilsanspruch von Anfang an zur Insolvenzmasse gehört. Lediglich die Verwertbarkeit bleibt im Hinblick auf das Insolvenzverfahren eingeschränkt. Folgt man der Rechtsprechung des BGH, spricht vieles für den letzteren Gesichtspunkt.
Auf das obige Ergebnis zur Einzelzwangsvollstreckung kann also verwiesen werden: Eine vollständige Enterbung führt zum Schutz vor Zugriffen der Gläubiger bzw. des Insolvenzverwalters, wenn der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht bzw. anerkannt worden ist.
Soll eine Enterbung nicht erfolgen, besteht immer noch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Insolvenzrechtliche Nachteile ergeben sich hieraus nicht.
Während der Vorbehaltsperiode gilt § 295 InsO.: Vermögen, das von Todes wegen erworben wird, ist zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
Für die Frage der Verwertung der Erbschaft sind also drei Zeiträume zu unterscheiden:
Während des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner frei in der Annahme eines erbrechtlichen Erwerbs. Entscheidet er sich für die Annahme fällt das Erworbene vollständig zur Verwertung in die Insolvenzmasse. Schlägt er aus, entstehen keine Nachteile.
Ein erbrechtlicher Erwerb während der Wohlverhaltensperiode ist zur Hälfte zu verwerten.
Nach Eintritt der Restschuldbefreiung besteht keine Obliegenheit zur Ablieferung mehr. Der Schuldner erwirbt also die Erbschaft nach Eintritt der Restschuldbefreiung in voller Höhe.
Geht es lediglich um ein Vermächtnis, besteht keine zwingende Frist zur Geltendmachung. Da die Annahme beim Vermächtnis im Gegensatz zur Erbschaft nicht innerhalb einer Frist zu erfolgen hat, besteht theoretisch die Möglichkeit, die Annahme des Vermächtnisses erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zu erklären. Wie sich die Rechtsprechung hierzu verhält, ist allerdings derzeit noch ungeklärt, so dass diese Lösung nur eingeschränkte Sicherheit bietet.
Die sicherste Kombination dürfte also die testamentarische Enterbung sein. Dem Zugriff unterworfen – aber auch nur sehr eingeschränkt – bleibt der Pflichtteilsanspruch. Ob allerdings im Restschuldbefreiungsbefahren die Obliegenheit besteht, den Restpflichtteil oder Pflichtteil geltend zu machen und zur Hälfte herauszugeben, um die nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode mögliche Restschuldbefreiung nicht zu gefährden, ist streitig und von der Rechtsprechung bislang nicht entschieden. Dies wird von der herrschenden Meinung in der Literatur bejaht.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens bleibt also eine Gefahr bei Enterbung im Hinblick auf den ggf. geltend zu machenden Pflichtteils- oder Pflichtteilsrestanspruch.
2)
Kombination von Vor- und Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung
Bei dieser Gestaltung erhält der eingesetzte überschuldete Vorerbe das ererbte Vermögen als Sondervermögen. Daneben wäre ggf. eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung treten die Verfügungsbeschränkungen des § 2211 BGB und insbesondere die Schutzwirkung des § 2214 BGB ein. Danach können sich Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwal-tung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. Eine dem zu wider laufende Vollstreckung ist also unzulässig.
Auch in der Insolvenz besteht keine Möglichkeit der Insolvenzgläubiger, auf den Nachlass zuzugreifen. Eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung besteht während der Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Erben fort mit der Folge, dass die Verfügungs-beschränkung des Erben nach § 2211 BGB auch für den Insolvenzverwalter gilt und der Tes-tamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse den Nachlass verwalten und über Nach-lassgegenstände verfügen kann. Das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen kann somit für den Zeitraum der Testamentsvollstreckung nicht vom Insolvenzverwalter verwertet werden.
Das Zugriffsverbot greift allerdings nicht in jeder Hinsicht. Der Anspruch des Erben gegen den Testamentsvollstrecker auf Überlassung von Nachlassgegenständen, deren er zur Erfül-lung seiner Testamentsvollstreckerobliegenheit offenbar nicht bedarf, ist pfändbar bzw. ver-wertbar. Nach herrschender Meinung ist auch der Anspruch des Erben auf Herausgabe von Nachlasserträgen pfändbar bzw. in der Insolvenz verwertbar. Das Gericht hatte entschieden, dass eine Regelung zulässig und wirksam ist, nach der der jährliche Reinertrag eines Erbteils bei der Testamentsvollstreckung für unabtretbar und unpfändbar erklärt wird. In der Literatur ist dies allerdings heute sehr umstritten, so dass eine Rechtssicherheit nicht besteht.
Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass sich bei Anordnung der Testamentsvollstreckung die Verwendung von Nachlasserträgen grundsätzlich nach den Anordnungen des Erblassers richtet. Umstritten ist allerdings, inwieweit einschränkende Anordnungen zulässig sind etwa der Gestalt, dass dem überschuldeten Erben entsprechende Zuwendungen zu machen sind, wie sie dieser in Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenze erhalten kann, soweit diese Grenze nicht bereits durch Erzielung eigener Einkommens ausgeschöpft ist.
Auch hier ist einiges streitig.
Bei bloßer Anordnung der Testamentsvollstreckung besteht also ein weitgehender Schutz gegen Gläubiger des Erben bis zum Tode des Erben.
Der Schutz würde aber mit dem Tod (auch) des überschuldeten Erben enden, weil die Gläubiger sich bei dieser Lösung nach dem Tod des Erben aus dem Nachlass des Erben befriedigen könnten. Die Eigenschulden des Erben sind dabei Bestandteil seines Nachlasses und das Zugriffsverbot endet mit der Testamentsvollstreckung, die grundsätzlich mit dem Tode endet.
Parallel zur Testamentsvollstreckung kann daher eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden. Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, sondern des Erblassers. Der Vorerbe ist deshalb zur Sicherung des Erbrechts des Nacherben in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Dies hat erhebliche Konsequenzen auch für die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger:
Wird über einen Nachlassgegenstand, der der Nacherbfolge unterliegt, im Wege der Zwangsvollstreckung oder sonst im Sinne von § 2115 BGB verfügt, wird diese Verfügung bei Eintritt der Nacherbfolge im Grundsatz ganz oder teilweise unwirksam, sofern und soweit das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigt würde.
Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft sichert daher vor allem den Erwerbsanspruch des eingesetzten Nacherben nach dem Tod des überschuldeten Erben.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die kombinierte Testamentsvollstreckung mit Anordnung der Vor- und Nacherbschaft Schutz gegen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnah-men bietet. Während der Dauer der Vorerbschaft, also zu Lebzeiten des überschuldeten Er-ben, sind wegen der Sperrwirkung des § 2214 BGB Vollstreckungsmaßnahmen in die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände nicht zulässig.
Es besteht weitgehend Einigkeit, dass die genannten Schutzvorschriften auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens gelten. Umstritten ist allerdings, ob ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass überhaupt zur Insolvenzmasse gehört. Das OLG Düsseldorf hat dies verneint. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass der Nachlass trotz Testamentsvollstreckung in die Insolvenzmasse fällt, während des Bestehens der Testamentsvollstreckung allerdings nicht verwertbar ist.
Es bleibt die Frage, welchen Schutz die kombinierte Nacherbschaftsanordnung mit Testa-mentsvollstreckung im Rahmen der Restschuldbefreiung und den Herausgabeobliegenheiten bietet.
Bei einer lebenslangen Testamentsvollstreckung samt Nacherbenanordnung besteht keine Zugriffsmöglichkeit des überschuldeten Erben auf das Vermögen, so dass ihm wohl auch keine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden kann.
Es bleibt die Frage, ob er nicht verpflichtet werden kann, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen. Diese Obliegenheit besteht jedoch wohl nicht, s.o.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschränkungen nur wirksam sind, wenn der dem Erben hinterlassene Erbteil größer ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (Pflichtteil). Die Testamentsgestaltung ist also in Gefahr, wenn der dem Pflichtteilsberechtigten zugewendete Erbteil gleich oder kleiner als sein Pflichtteil ist.
Übersteigt der dem Hinterbliebenen zugewendete Erbteil den Pflichtteil, hat er ein Wahlrecht. Er kann entweder den höheren Erbteil samt Beschränkungen und Beschwerungen annehmen oder die Erbschaft ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen. Bei diesem Fall kann die Testamentskonstruktion durch den Pflichtteilsberechtigten gefährdet werden, da dieser dann das Risiko eingeht, dass sein Pflichtteil durch die Gläubiger gepfändet wird. Es muss also ausgeschlossen sein, dass dieser Pflichtteil geltend gemacht wird.
3)
Vollerbenstellung auf den Zeitpunkt der Restschuldbefreiung
Die lebenslange Beschränkung des potenziellen Erben mit den Belastungen einer Testamentsvollstreckung und einer Nacherbschaft ist allerdings häufig nicht gewünscht. Während vor Einführung der Insolvenzordnung diese Lösung letztlich die einzig sichere war, um den Gläubigerzugriff auf das Vermögen des Erblassers zu verhindern, besteht nunmehr die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach § 300 InsO. Es fragt sich daher: Können diese belastenden testamentarischen Anordnungen – Testamentsvollstreckung und Nacherbfolge – nicht dadurch bedingt werden, dass bezüglich des überschuldeten Erben Restschuldbefreiung eintritt? Einige Stimmen in der Literatur schlagen dies vor. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung würden die Beschränkungen automatisch wegfallen.
Konstruktiv könnte dies dadurch erfolgen, dass der Erblasser den überschuldeten Erben nicht nur als Vorerben, sondern zugleich aufschiebend bedingt zum Vollerben einsetzt, wobei die Bedingung die rechtskräftige Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO, ggf. nach Ablauf der Frist des § 303 II InsO, wäre.
Es bleibt die Frage, ob diese aufschiebend bedingte Vollerbeneinsetzung die Risiken begrün-det.
Durch diese Bedingung würde den betroffenen Erben neben der Vorerbschaft, die weitgehend zugriffsfrei ist (s.o.) ein weiteres Recht, nämlich die Nacherbenanwartschaft zugeordnet werden. Als Vermögenswert ist diese Anwartschaftsrecht grundsätzlich pfändbar. Sie ist Bestandteil des Vermögens des Betroffen und gehört auch zur Insolvenzmasse.
Der Erblasser kann allerdings die Vererblichkeit ausschließen. Er kann ebenso die Übertrag-barkeit des Anwartschaftsrechts ausschließen. Wird eine derartige Anordnung getroffen, ist eine Verwertung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen, da eine Verwertung durch Veräuße-rung nicht möglich ist. Umstritten ist allerdings, ob der Ausschluss der Übertragbarkeit auch die Pfändbarkeit hindert.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner also geschützt, wenn der Erblasser die Nichtübertragbarkeit angeordnet hat. Es bleibt aber das Risiko, dass ein Gläubiger vor Eintritt des Insolvenzverfahrens das nach dem Erbfall entstehende Nacherbenanwartschaftsrecht pfändet, so dass dadurch ein Pfandrecht entstehen würde. Es bleibt die weitere Frage, insoweit nach § 295 InsO die Obliegenheit besteht, die Nacherbenanwartschaft zu verwerten. Wurde im Testament die Übertragbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrecht ausgeschlossen kann auch keine entsprechende Obliegenheit zur Übertragung an den Treuhänder angenommen werden. Fraglich bleibt, ob dennoch eine Verpflichtung besteht, den bei Eintritt der Bedingung nachträglich erlangten Vermögenszuwachs zur Hälfte herauszugeben. Letztlich ist dies ungeklärt. Allerdings dürfte wohl nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens keine Verpflichtung mehr bestehen.
Im Einzelnen ist hier noch einiges ungeklärt, so dass nicht sicher vorausgesagt werden kann, ob die Rechtsprechung den vorgenannten Darlegungen folgt. Es besteht das Risiko, dass ent-sprechend getroffene Regelungen in einem Rechtsstreit möglicherweise nicht anerkannt werden und ein etwa bestehendes Anwartschaftsrecht des Vorerben auf Erlangung einer unbeschränkten Erbenstellung pfändbar und einem Insolvenzverfahren für verwertbar erklärt wird.
Will man die Risiken vermeiden, sollte in der Verfügung von Todes wegen lediglich als Mo-tiv für die Beschränkung des Erben durch Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung der Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Erben ausdrücklich angegeben werden. Während der Dauer der Vorerbschaft besteht bei dieser Regelung keine pfändbare Anwartschaft. Auf diese Weise soll zudem der Erbe die Möglichkeit haben, für den Fall, dass Restschuldbefreiung gewährt wird, diese Beschränkung durch Anfechtung gem. § 2078 BGB zu Fall zu bringen. Nachteil dieser Lösung ist allerdings, dass die Anfechtung einer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht bedarf. Dabei hat der Anfechtungsberechtigte die Beweislast, so dass der Automatismus einer Bedingung nicht eintritt. Ferner ist ungeklärt, wie etwa belastende Eintragungen im Grundbuch beseitigt werden können.
4. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keine klassische Testamentslösung bei überschuldeten Erben gibt. In der Tendenz gilt allerdings, dass die „klassische“ Kombination der Einsetzung des überschuldeten Erben zum nicht befreiten Vorerben in Verbindung mit Dauertestamentsvollstreckung sowohl für die Vorerbschaft als auch gem. § 2222 BGB für die Nacherben weitgehenden Schutz bietet. Ob zusätzlich eine Vollerbeneinsetzung bedingt auf die Restschuldbefreiung oder nur die sog. Motivlösung (s.o.) gewählt wird, wäre ggf. zu erörtern.
Bei Fragen beraten wir Sie gerne!
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