
Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Flensburg, 16.07.2010 (mo) Es geht wieder eine Abmahnwelle durchs Land. Oftmals liegen Fälle zugrunde, in denen der Anschlussinhaber selbst keinerlei Downloads im Internet getätigt hat, sondern vielmehr unbegugte Dritte über einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss Zugang erhielten und auf diesem Wege Dateien wie Musikstücke, Filme etc. herunterladen konnten. Hier hat die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08) einige Klarstellungen gebracht:
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
In dem vom BGH entschiedenen Fall war die Klägerin Inhaberin der Rechte an einem Musiktitel. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft war ermittelt worden, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war jedoch in der fraglichen Zeit im Urlaub. Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen.
Der BGH hat nun das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt nach dem BGH aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende fianzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht besteht daher nur im Hinblick auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des BGH verletzt. Er hat es bei den werkseitigen Standardeinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltenden, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insoweit max. 100 €).Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Entgegen ist der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hatte. Eine Haftung als Gehilfe bei einer fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es ebenfalls fehlte.
Kann also bewiesen werden, dass ausschließlich eine Nutzung durch unbefugte Dritte in Betracht kommt, und ist das WLAN-Netzwerk hinreichend technisch gesichert, dürften nach dem BGH selbst Unterlassungsansprüche ausscheiden. Liegt eine nicht ausreichende Sicherung des Zuganges vor, kommt allenfalls eine Unterlassungs-, nicht aber ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Dies hat auch im Hinblick auf die von den Abmahnanwälten geltend zu machenden Kosten ganz erhebliche Auswirkungen.
Zu beachten ist, dass die genannte Rechtsprechung sich bislang lediglich auf die WLAN-Fälle bezieht. Ob und inwieweit diese von den Instanzgerichten angewandt wird, ist ebenfalls noch unklar. Bei Fragen beraten wir Sie gerne.
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