Vorsorgevollmacht – Generalvollmacht – Bankvollmacht

Flensburg, 02.12.2010 (mo) Nicht immer ist man in der Lage, erforderliche Erklärungen selbst abzugeben – sei es aus Gründen der Ortsverschiedenheit, sei es aus gesundheitlichen Gründen. Der Gesetzgeber stellt das Instrumentarium der Vollmacht zur Verfügung. Drei der am häufigsten vorkommenden Vollmachtserten sollen hier besprochen werden: Die Bankvollmacht, die Generalvollmacht und als „Unterfall“ der Generalvollmacht die Vorsorgevollmacht.

1.) Was kann eine Bank-Vollmacht leisten - in Abgrenzung zur Generalvollmacht? a) Zunächst einmal etwas Allgemeines zur Vollmacht: Eine Vollmacht ist eine durch ein Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Erforderlich bei Erteilung der Vollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Widerruf oder inhaltliche Abänderung einer Vollmacht sind grundsätzlich jederzeit möglich, soweit nicht etwa eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt wurde. Die Vollmachtserteilung setzt ein Vertrauen in die Redlichkeit des Bevollmächtigten voraus, da natürlich eine gewisse Missbrauchsgefahr besteht. Durch das Handeln des Bevollmächtigten im Rahmen der Vollmacht wird der Vollmachtgeber gebunden und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn sich der Bevollmächtigte über ihm im Innenverhältnis (zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem) erteilte Weisungen hinwegsetzt. Vollmachten können grundsätzlich formfrei erteilt werden, also auch mündlich oder konkludent. Selbst wenn für ein Rechtsgeschäft eine bestimmte Form vorgesehen ist, betrifft eine Formvorschrift für das Rechtsgeschäft nicht die Form der Vollmacht (§ 167 Abs. 2 BGB). Beispiel hierzu ist der Kaufvertrag für ein Grundstück (§ 311b Abs. 1 BGB), der notariell beurkundet werden muss. Auch mit einer „nur“ öffentlich beglaubigten Vollmacht kann der Bevollmächtigte einen Grundstückkaufvertrag namens des Vertretenen vor dem Notar rechtsgültig unterzeichnen, soweit nicht die Vollmacht unwiderruflich oder unter Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) erteilt wurde (dann muss sie wegen der bereits eingetretenen Bindung ggf. beurkundet werden). Schriftform wird für Vollmachten verlangt, bei denen der Bevollmächtigte in medizinische Eingriffe (§ 1904 Abs. 2 BGB) oder in Freiheitsentziehungen (§ 1906 Abs. 5 BGB) einwilligen soll oder eine Vertretung vor Gericht vorgesehen ist (§ 51 Abs. 3 ZPO). Daneben empfiehlt sich die Schriftform selbstverständlich aus Nachweis- und Beweisgründen. Der Umfang der Vollmacht ergibt sich aus dem Vollmachtsvertrag bzw. aus der Vollmachtserklärung. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht ihrem Inhalt nach mit Außenwirkung einschränken. Er kann auch eine Einschränkung nur im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten vornehmen (etwa wenn die Einschränkungen nicht publik werden sollen)Die Vollmacht kann demzufolge nicht weiter reichen als das "Dürfen" des Vertreters. Der Vollmachtgeber kann also durch interne Weisungen an den Vertreter dessen Vollmacht entgegen deren Wortlaut beliebig beschränken oder erweitern. Überschreitet der Vertreter seine Vertretungsbefugnis, so handelt er ohne Vollmacht und es entsteht kein Erfüllungsanspruch des Dritten gegenüber dem Vollmachtgeber, es sei denn, dass die Voraussetzungen der so genannten Duldungs- oder Anscheinsvollmacht erfüllt sind oder dass der Vertretene das Geschäft nachträglich genehmigt. Bei Überschreitung von bloß internen Einschränkungen ist das Geschäft im Außenverhältnis in der regel wirksam und der Bevollmächtigte macht sich im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, unabhängig davon, ob das Grundgeschäft bzw. das Grundverhältnis weiterbesteht. Dies gilt natürlich nicht bei unwiderruflichen Vollmachten. Der Vollmachtnehmer kann die Vollmacht jederzeit niederlegen, muss allerdings berücksichtigen, dass der Vollmachtgeber Fürsorge für seine Angelegenheiten treffen kann (§ 671 BGB). Kündigt der Vollmachtnehmer das Grundverhältnis, so ist darin in der Regel auch die stillschweigende Niederlegung der Vollmacht zu erblicken (§ 168 BGB). Das Erlöschen der Vollmacht richtet sich in der Regel nach dem ihr zugrunde liegenden Grundverhältnis bzw. Grundgeschäft (§ 168 BGB) - in der Regel einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Grundsätzlich erlischt jedoch die Vollmacht nicht mit dem Tod oder dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers (§ 672 BGB), es sei denn, dieses ist in der Vollmacht ausdrücklich anders geregelt worden. Demgegenüber erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtnehmers (§ 673 BGB). Dem Inhalt nach unterscheidet man: - Spezialvollmacht: ermächtigt zur Vornahme einer einzelnen, genau bestimmten Handlung, z. B.: Inkasso einer bestimmten Rechnung, und Generalvollmacht (zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, bei welchen Vertretung zulässig ist) - Gattungsvollmacht (zum Abschluss sämtlicher Rechtsgeschäfte einer bestimmten Gattung oder Art) - Vollmachten mit gesetzlich typisiertem Inhalt (z. B. Prokura und Handlungsvollmacht) - Vorsorgevollmacht für später eintretende Geschäftsunfähigkeit - Innenvollmacht (gegenüber dem Vertreter erklärte Vollmacht) und Außenvollmacht (gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erklärte Vollmacht). Bankvollmachten und Depotstimmrechte sind regelmäßig Außenvollmachten. b) Mit einer Generalvollmacht werden eine oder mehrere Vertrauenspersonen allgemein bemächtigt, in allen Angelegenheiten zu vertreten, bei denen Vertretung rechtlich zulässig ist, ohne dass dabei auf einzelne Befugnisse oder Aufgaben eingegangen werden muss. Dies erfordert ein sehr großes Vertrauen in die bevollmächtigte Person. Es empfiehlt sich daher, einzelne Aufgaben, die übernommen werden sollen, genauestens aufzuführen. Eine Generalvollmacht gilt für alle Lebensbereiche. Die bevollmächtigte Person, die das Original der Vollmacht in Händen hält, ist sofort und jederzeit handlungsfähig. Eine Beratung und Beurkundung durch einen Notar ist nicht notwendig, wird aber angeraten. Die Erteilung ist grundsätzlich formfrei und kann als Einzel- oder Gesamtvollmacht erteilt werden. Wenn sich die Vollmacht auf Grundstücke (z. B. deren Verkauf oder Belastung) erstrecken soll, ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht notwendig, bei einer unwiderruflichen Vollmacht zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstückes deren notarielle Beurkundung. Mit einer Bankvollmacht wird eine Person bevollmächtigt, im Namen des Betroffenen alle oder bestimmte, dann festzulegende Geschäfte bei der Bank zu tätigen. Sie ist also inhaltlich gegenüber der Generalvollmacht beschränkt. Es wird unterschieden zwischen gewöhnlichen Vollmachten (gelten zu Lebzeiten des Kontoinhabers und, soweit nichts anderes vereinbart, auch über den Tod oder die Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers hinaus und Vollmachten nur für den Todesfall (postmortale Vollmacht). Quasi ein "Unterfall" der Generalvollmacht sind die bekannten Vorsorgevollmachten. Eine Vorsorgevollmacht wird zu Zeiten bestehender Geschäftsfähigkeit erteilt und wird erst dann wirksam (im Außen - oder Innenverhältnis, je nachdem wie die Beschränkung formuliert wird), wenn von ärztlicher Seite die Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit erklärt wird. Von diesem Zeitpunkt an kann der Bevollmächtigte alle Angelegenheiten regeln. Im Gegensatz zu einer Betreuungsverfügung, bei der der Bevollmächtigte erst zum Vormundschaftsgericht bestellt wird, kann er bei einer vorliegenden Vorsorgevollmacht sofort handeln. Da die bevollmächtigte Person nicht kontrolliert wird, erfordert die Erteilung einer Vorsorgevollmacht unbedingtes Vertrauen in die Person. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Informationen benötigen bitte ich um Mitteilung (da es sich eigentlich um ein eigenes Feld handelt) c) Die Bankvollmacht wird typischerweise auf einem Vordruck der Bank begründet. Gesetzlich verbindlich sind jedoch auch die nicht auf solchen Vordrucken (z. B. per Brief oder gar formlos), erklärten Vollmachten, jedoch ergeben sich in solchen Fällen mitunter Beweisprobleme (Echtheit der Unterschrift usw.). Das Bestellen einer Kredit- oder Maestro-Karte (ec-Karte) für Dritte steht einer Vollmacht gleich. Eigentümer des Kontos ist nach dem Tod der(die) Erbe(n). Die Bankvollmacht ist kein Testament und berührt die Rechte der Erben daher nicht. Die Erben können die Vollmacht als Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers grundsätzlich jederzeit widerrufen. Die Erben sollten den Bevollmächtigten und die Bank vom Ableben des Vollmachtgebers in Kenntnis zu setzen und eine Vollmachtsurkunde zurückzufordern, da sie andernfalls gutgläubigen Dritten gegenüber, mit denen der Bevollmächtigte (sei es in Kenntnis oder in Unkenntnis des Todes des Vollmachtgebers) noch namens des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte tätigte, verantwortlich sind. Bevollmächtigte unterliegen der Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abgabenordnung (AO). Sie müssen sich mit einem amtlichen Lichtbilddokument z.B. Personalausweis oder Pass legitimieren. Die Namen der Bevollmächtigten werden im Rahmen des Kontenabrufverfahrens an Behörden weitergegeben. Gemäß § 9 Wertpapierhandelsgesetz (WphG) ist es vorgeschrieben Börsenumsätze von Bevollmächtigten unter deren Kennnummer und nicht dem des Kontoinhabers zu melden. Auch gelten die Anforderungen des § 31 WphG auch für Bevollmächtigte. Die Bank muss vor Ausführung eines Wertpapiergeschäftes die Erfahrungen und Kenntnisse des Bevollmächtigten erfragen (WphG-Bogen) und mit dem Risiko der vorgesehenen Geschäfte vergleichen. Ob Vorsorgevollmachten eine Bankvollmacht überflüssig machen, ist strittig. Das deutsche Bundesjustizministerium (BMJ) empfiehlt daher, bei Vorsorgevollmachten, die Innenvollmachten sind, stets die Bankvollmacht als Außenvollmacht separat zu erklären. 2.) Welche Geschäftsfälle kann sie abdecken? Letztlich ist der Umfang der Vertretungsmacht durch den Vollmachtgeber frei bestimmbar, soweit er sich im Rahmen des gesetzlich zulässigen hält. So kann auch - ggf. in Abstimmung mit der Bank - der Inhalt der Bankvollmacht frei festgelegt werden. Der Umfang der Bankvollmacht wird durch die Bankformulare meist eingeschränkt. Nicht möglich sind in der Regel die Auflösung von Konten, Kreditaufnahmen (der Bevollmächtigte darf aber grundsätzlich auch über eingeräumte Kredite verfügen), die Erteilung von Untervollmachten oder hoch spekulative Geschäfte. Bankenüblich ist eine Beschränkung durch den Kunden auf einzelne Konten (und nicht die ganze Geschäftsbeziehung mit der Bank). Oftmals wird - jedenfalls wenn der Vollmachtgeber dies wünscht - eine Verfügung nur durch zwei Bevollmächtigte zugelassen. 3.) Von wann bis wann gilt eine Bank-Vollmacht - ab sofort, bis zum Tod, über den Tod hinaus? Der Beginn der Wirksamkeit einer Vollmacht kann grundsätzlich frei festgelegt werden. Wird nichts explizit geregelt, kann der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen, sobald sie ihm erteilt ist (und er ggf. aus Nachweisgründen das Original bei schriftlicher Erteilung oder eine Ausfertigung bei notarieller Vollmacht in Händen hält). Im Hinblick auf den Todesfall gilt: Es wird unterschieden zwischen gewöhnlichen Vollmachten (gelten zu Lebzeiten des Kontoinhabers und, soweit nichts anderes vereinbart, auch über den Tod oder die Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers hinaus (§ 672 in Verbindung mit § 168 BGB und Vollmachten nur für den Todesfall (postmortale Vollmacht). Ist also ein Erlöschen mit dem Tode gewünscht, so ist eine entsprechende Ergänzung in der Vollmachtsurkunde vorzunehmen. Häufig verwendet wird auch die Vollmacht nur für den Todesfall (sog. postmortale Vollmacht). Diese ermöglicht dem Bevollmächtigten Bankgeschäfte z.B. zur Abwicklung des Erbes. Eigentümer des Kontos ist/sind nach dem Tod der(die) Erbe(n). Die Bankvollmacht ist kein Testament und berührt die Rechte der Erben daher nicht. Die Erben können die Vollmacht als Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers jederzeit widerrufen, s.o.. 4.) Wer sollte sie aufbewahren? Nicht so sehr bei Bankvollmachten, aber gerade bei Vorsorgevollmachten, die eigentlich ja erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt werden sollen ein Dilemma: Da der Bevollmächtigte ab Erteilung der Vollmacht handeln kann (s.o.), soweit deren Wirksamkeit nicht im Außenverhältnis aufgeschoben oder an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist ab diesem Zeitpunkt eine Missbrauchsgefahr gegeben, wenn er sofort die Vollmachtsurkunde erhält. Verbleibt sie beim Vollmachtgeber oder bei notarieller Beurkundung beim Notar bzw. wird der Notar angewiesen, dem Bevollmächtigten erst bei bestimmten Nachweisen/Voraussetzungen eine Ausfertigung zu erteilen, kann sich eine zeitliche Verzögerung ergeben, wenn schnell gehandelt werden muss. Es gibt hier kein richtig und kein falsch, sondern nur die persönliche Entscheidung, die von der Vertrauensstellung und den sonstigen persönlichen Umständen abhängt. Wir raten bei Vorsorgevollmachten in der Regel zur sofortigen Aushändigung, weil diese Art Vollmacht ihrer Art nach ein schnelles Handeln erfordern kann, weisen dann aber auch auf die Missbrauchsrisiken hin. 5.) "Sticht" die notarielle Bank-Vollmacht alle hauseigenen Vollmachten der Banken/Sparkassen aus? Die Bankvollmacht ist an sich nicht formgebunden ist und die notarielle Urkunde enthält die erforderlichen Feststellungen zur Identität und Geschäftsfähigkeit. Viele Institute versuchen immer noch, auf ihren Formularvordrucken zu bestehen, so dass es sich empfehlen kann, dies vorab mit der Bank zu erörtern. Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

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