Haftung bei schlechter Kapitalanlage

Flensburg, 20.01.2011 (mo) Die Finanzkrise hat allg. zu einer negativen Entwicklung auf den Anlagemärkten geführt. Fonds, Aktien und sonstige Wertpapiere erlitten oftmals einen empfindlichen Wertverlust, der sowohl institutionelle Anleger aber auch insbesondere private Investoren schmerzhaft getroffen hat. Oftmals stellt sich dann die Frage, ob bei aufgetretenen Verlusten der Anlagevermittler oder –berater, in der Regel also eine Bank oder ein Finanzdienstleister, für die Verluste haftbar gemacht werden kann. Nicht der einzige, aber ein häufig gewählter Weg ist die Inanspruchnahme wegen fehlender oder mangelhafter Beratung und Aufklärung über die Kapitalanlage.

Eine Haftung kann sich dabei unabhängig von einem späteren Vertragsschluss aus einem Verschulden bei Vertragsanbahnung ergeben, wenn der Vermittler oder Berater einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und dem Kunden durch dieses Vertrauen später ein Schaden entstanden ist. In diesen Fällen ist der Kunde so zu stellen, wie er bei gehöriger Vertragserfüllung gestanden hätte. Insbesondere kommt jedoch eine vertragliche Haftung des Vermittlers oder Beraters in Betracht: Der Kunde, der sich mit dem Wunsch des Abschlusses eines konkreten Investments an einen Finanzdienstleister wendet, schließt mit diesem, soweit der Finanzdienstleister daraufhin tätig wird, einen Anlagevermittlungsvertrag ab. Begehrt der Kunde darüber hinaus die Beratung mit dem Ziel der Empfehlung einer passenden Anlage, kommt ein Beratungsvertrag zustande. Ein Anlagevermittler ist zur richtigen und vollständigen Information über die tatsächlichen Umstände der Anlage verpflichtet, die für den Kunden von besonderer Bedeutung sind. Um diesen Verpflichtungen genügen zu können, bedarf es der eigenen Information des Vermittlers über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und die Bonität des Kapitalsuchenden; Prospekte sind auf ein schlüssiges Gesamtbild und auf die Richtigkeit der Informationen zu überprüfen. Liegen Daten nicht vor oder verfügt der Vermittler nur über unzureichende Kenntnisse ist dies offenzulegen. Während der Vermittler „lediglich“ eine richtige Auskunftserteilung schuldet, ist im Rahmen des Beratungsvertrages der Wissensstand des Kunden zu erfassen und zu berücksichtigen. Das empfohlene Anlageobjekt hat diesen ermittelten Kriterien sowie der mitgeteilten Anlagestrategie des Kunden zu entsprechen. Die Beratung muss also anlagegerecht und anlegergerecht sein. Der Kunde muss in die Lage versetzt werden, Art und Risiko der Anlage vollständig einschätzen zu können. Der Finanzdienstleister haftet zwar grundsätzlich nicht bereits für eine schlechte Entwicklung der Anlage, jedoch kann sich eine Haftung ergeben, wenn die o.a. vertraglichen Verpflichtungen verletzt werden. Typische, dabei immer wieder auftretende Fehler sind: - Die Anlage entspricht nicht der mitgeteilten Risikostrategie des Kunden und damit nicht seinem Anlageziel; - Die Anlage entspricht nicht den mitgeteilten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kunden; - Ein bereits bekanntes Anlageverhalten des Kunden wird zur Ermittlung der Anlagestrategie nicht berücksichtigt; - Der Wissensstand des Kunden hinsichtlich der Anlage und der Risiken wird nicht erforscht oder nicht berücksichtigt; - Prospektangaben und die Bonität des Kapitalsuchenden werden nicht geprüft; - Zweifel über die steuerliche Wirksamkeit oder steuerliche Auswirkungen der Anlage werden nicht erörtert oder mitgeteilt; - Negative Informationen (beispielsweise aus der Fachpresse) werden nicht weitergegeben; - Ein Hinweis auf Risiken, insbesondere das Risiko des Kapitalverlustes erfolgt nicht; - Es erfolgt kein Hinweis auf verdeckte Innenprovisionen des Vermittlers oder Beraters; - Es erfolgt kein Hinweis auf bestimmte bekannte Umstände, von denen die Rendite abhängt. Eine Haftung kann entfallen, wenn der Kunde ausdrücklich keine Beratung wünscht oder über dokumentierte Kenntnisse bezüglich der gewählten Anlage verfügt. Im Übrigen spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Beratung und der daraufhin getätigten Anlageentscheidung, die zu widerlegen dem Finanzdienstleister obliegt, was in der Regel außergewöhnlich schwierig ist. Selbst die unterbliebene Lektüre eines Prospektes durch den Kunden führt nach dem BGH nicht zu einer anspruchsausschließenden oder –kürzenden grob-fahrlässigen Unkenntnis des Kunden. Das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Wann ein Berater schuldhaft handelt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Je mehr Kenntnisse und Spezialisierung nach außen dokumentiert werden, etwa als Bank oder als freier Finanzdienstleister, um so eher ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. Steht die Haftung dem Grunde nach fest, ist der Kunde so zu stellen, als ob die Vermittlung/Beratung nicht stattgefunden und er die Anlageentscheidung nicht getroffen hätte. Steuervorteile sind anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterliegt. Die Ansprüche des Kunden verjähren außerhalb des Anwendungsbereiches des WpHG grundsätzlich gem. §§ 195, 199 BGB in drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dabei reicht nicht bereits die Vermögensgefährdung aus; vielmehr muss der Schaden sich bereits konkretisiert haben, um die Verjährung in Gang zu setzen. Um diesen Haftungsgefahren zu entgehen, empfiehlt es sich für den Berater oder Vermittler, die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen ernst zu nehmen und insbesondere die erfolgte umfassende Beratung beweissicher zu dokumentieren. Aus Sicht des Kunden kann es sich empfehlen, die Gespräche nicht allein, sondern in Begleitung zu führen, damit für eine etwaige spätere streitige Auseinandersetzung ein Zeuge zur Verfügung steht. Bei Bedarf beraten wir Sie gerne; bitte sprechen sie uns an!

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