Abmahnung gleich Abzocke?

Flensburg, 08.04.2011 (mo) Dem einträglichen Geschäft mit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 08.10.2010 (308 U 710/09) einen Dämpfer verpasst. Das Landgericht hat entschieden, dass der Schadensersatzanspruch für das illegale öffentliche Zugänglichmachen bzw. Filesharing von Musikdateien "nur" 15,00 € pro Musiktitel betrage.

Der Anspruchsgegner sollte pauschalen Schadensersatz leisten, nach dessen Zahlung die Verfolgung wegen der Urheberrechtsverletzung eingestellt werden sollte. Gegenstand des Verfahrens war eine sog. "Listen-Abmahnung", bei der eine Vielzahl von Werken für mehrere Rechtsinhaber abgemahnt wurde. Die Abmahnung wirkte offenbar wie eine automatisiert erstellte Massendrucksache, nahezu ohne Bezug zum konkreten Fall. Das Landgericht störte sich daran, dass für den Abgemahnten anhand der Abmahnung nicht erkennbar sei, welche Rechtsinhaber ihn für welchen Titel abmahnt. Das Landgericht hat den Rechtsinhaber nicht die vorprozessual geforderte Pauschale zugesprochen, sondern darauf hingewiesen, dass der Schadensersatz anhand von GEMA-Tarifen zu berechnen sei, wobei auch berücksichtigt werden müsse, wie häufig bzw. lange das Werk weiter verbreitet worden sei. Außerdem hat das Landgericht ausgesprochen, dass der Anschlussinhaber als reiner Störer nicht schadensersatzpflicht sei, und hat insoweit die Rechtsprechung des BGH bekräftigt. Die Branche hat reagiert und beschränkt ihre Abmahnungen in der Regel nunmehr auf einzelne Titel oder Musikalben. Wachsamkeit beim "Download" ist also weiterhin geboten. Häufig sind es nicht die Anschlussinhaber selbst, die zu Tätern von Urheberrechtsverletzungen im Internet werden, sondern Kinder, die sich Musiktitel illegal bei Internettauschbörsen herunterladen. Familien mit geschäftsunfähigen Minderjährigen oder beschränkt geschäftsfähigen Jugendlichen sind vor "Strafe" nicht geschützt, wenn der Nachwuchs freie Hand beim Downloaden hat. Die Rechtsprechung erlegt Eltern, die ihren Sprösslingen den heute üblichen Internetzugang ermöglichen, eine ständige Kontrollpflicht dahin auf, jegliche Nutzung des Internets durch ihre Kinder zu kontrollieren und etwaige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Diese Obliegenheit gilt auch für die Eltern, die sich nicht so genau mit dem Internet auskennen. Wird die Kontrollpflicht verletzt, sollen die Kinder bzw. ihre Eltern trotz des im BGB verankerten Minderjährigenschutzes uneingeschränkt haften. Um kein Abmahn-Opfer zu werden, sollte jeder Internetanschlussinhaber alle Nutzer seines Anschlusses über Gefahren und Risiken aufklären. Ein WLAN ist nach aktuellem Stand der Technik zu verschlüsseln. Wenn man Adressat einer Abmahnung wird, sollte man sich nicht von kurz gesetzten Fristen verunsichern lassen und keinen Kontakt zum Abmahnenden aufnehmen. Es sollte keine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ohne Überprüfung durch einen Fachmann unterschrieben werden. Bei Fragen beraten wir Sie gerne. Bitte sprechen Sie uns an.

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