
Versicherungen – Ärger mit der Schadenregulierung
Flensburg, 11.04.2011 (mo) Nach § 33 Versicherungsvertragsgesetz ist nach dem Eintritt des Versicherungsfall der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen, sobald der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt des Schadensfalls erlangt hat. Von besonderer Bedeutung ist diese Obliegenheit in der Kraftfahrtversicherung.
§ 7 der allg. Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung bestimmt, dass jeder Versicherungsfall dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen ist. Die Anzeige muss inhaltlich so bestimmt sein, dass der Versicherer ausreichend Ansatzpunkte für eigene Ermittlungen und Nachfragen bekommt. Die Pflicht zur Schadenanzeige ist z.B. verletzt, wenn nach einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug zunächst nur der Kaskoschaden angezeigt wird und erst sehr viel später die Tatsache, dass an dem Schaden ein zweites Fahrzeug beteiligt ist.
Überhaupt ersetzt die Anzeige des Kaskoschadens nicht die des Haftpflichtschadens, wobei sich aber eine Abteilung die Kenntnis der anderen Abteilung zurechnen lassen muss, wenn die Anzeige inhaltlich insgesamt ausreicht. Während der Versicherungsnehmer gegenüber der Polizei nicht aussagen muss, ist er gegenüber seinem Versicherer offenbarungspflichtig, und zwar auch dann, wenn er seine eigenen Interesse gefährdet oder sich oder einen nahen Verwandten der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt. Macht der Versicherungsnehmer gegenüber Strafverfolgungsbehörden falsche Angaben,kann eine Obliegenheitsverletzung gegenüber seinem Versicherer vorliegen, wenn falsche Angaben zugleich das Aufklärungsinteresse des Versicherers berühren.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles anzugeben, was zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. In der Regel darf der Versicherungsnehmer allerdings die Zusendung eines Schadensanzeigeformulars abwarten, wenn er zunächst einmal den Versicherungsfall gemeldet hat. Bereits die Nichtbeantwortung einer Frage kann sich als Verletzung der Aufklärungspflicht darstellen, insbesondere wenn auf Nachfrage des Versicherers nicht geantwortet wird. Unklare Fragen gehen allerdings zu Lasten des Versicherers.
Besondere Vorsicht und Aufmerksam ist beim Ausfüllen eines Fragebogens der Versicherung geboten: Wer hier bewusst oder auch nur leichtfertigt falsche Angaben macht, z.B. den Versicherer über die Laufleistung des Fahrzeuges oder den Wert des Fahrzeuges täuscht, riskiert seinen Versicherungsschutz. Falsche Angaben im Fragebogen lassen sich häufig nicht mehr reparieren. Deshalb ist dem Versicherungsnehmer zu empfehlen, den Fragebogen der Versicherung nur mit anwaltlicher Hilfe auszufüllen.
Bei Bedarf sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne.
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