Umsatzsteuerpflicht für eBay-Verkäufer?

Flensburg, 11.04.2011 (mo) Das Finanzgericht Baden-Würtemberg hat mit einer Entscheidung vom 22.09.2010 (Az: 1 K 3016/08) Aufsehen erregt. Es hat nämlich entschieden, dass eine private Auktion bei "eBay" unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet. In der Pressemitteilung heißt es: "Die verheirateten Kläger versteigerten über einen Zeitraum von etwa 3 1/2 Jahren auf eBay mehr als 1200 Gebrauchsgegenstände (im wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzelan und ähnliche Dinge) und erzielten hieraus zwischen 20.000,00 € und 30.000,00 € jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UmstG) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt 17.500,00 € im Kalenderjahr).

Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als "privat" deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus - und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs - über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Finanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet. Der erste Senat des Finanzgerichtes hat die Besteuerung der Verkäufer als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kläger sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmstG anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegt Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht "durchgehandelt" wurde, komme es nicht entscheidend an. Die Revision ist zugelassen worden und unter dem Aktenzeichen V R 2/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig." Wer nicht nur gelegentlich im Internet als Verkäufer auftritt, sollte sich über die Vertragsgestaltung und steuerlichen Fragen von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen. Von Bedeutung kann nämlich nicht nur die umsatzsteuerrechtliche Frage sein, sondern auch die Frage, ob der "private" Verkäufer mit seinen Erlösen der Einkommenssteuer unterliegt. Bei Bedarf sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne!

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