Mieter hat Anspruch auf Nennung eines insolvenzfesten Mietkautionskontos

Flensburg, 11.04.2011 (mo) Der Mieter darf die Zahlung der Mietsicherheit an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen.

Nach Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages im Bezug des Mietobjekts baten die Mieter den Vermieter um Benennung eines Kontos, dass die Voraussetzungen des § 551 III BGB erfülle, und kündigten an, die Kaution unverzüglich auf dieses Konto zu überweisen. Der Vermieter vertrag die Auffassung, dass ihm die Mietsicherheit in Bar zu überlassen sei und ein Mietkautionskonto deshalb nicht vorab mitgeteilt werden müsse. Nachdem die Mieter darauf nicht eingingen, erklärte der Vermieter die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des gesamten Mietverhältnisses. Zur Begründung berief sich der Vermieter unter anderem darauf, dass die Mieter die Kaution für die Wohnung nicht gezahlt hatten. Der BGH hat ausgeführt, dass die Mieter die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen können und deshalb ihre vertragliche Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt haben. Auch wenn die maßgebliche Vorschrift, wonach der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit getrennt von seinem Vermögen anzulegen habe, nicht ausdrücklich bestimme, dass der Mieter dies von vornherein verlangen könne, sei dem Mieter jedoch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuzugestehen, die Kaution von vornherein nur in der Weise zu erbringen, dass sie vom Vermögen des Vermieters getrennt und deshalb vor dem Zugriff von dessen Gläubigern umfassend geschützt ist. Damit stellt sich der BGH gegen die z.T. in der Rechtsprechung und der Literatur vertretene Aufffassung, die Verpflichtung zur insolvenzfesten Anlage der Kaution treffe den Mieter erst nach Erhalt der entsprechenden Geldsumme in Bar oder durch Überweisung auf sein Konto. Bei Bedarf sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

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