Kürzung der Versicherungsleistung bei relativer Fahruntüchtigkeit

Flensburg, 11.04.2011 (mo) Von ihrem Kfz-Versicherer verlangte die Klägerin vollen Schadensersatz aus ihrer Kaskoversicherung, nachdem die Klägerin als alkoholisierte Fahrzeugführerin mit ihrem Pkw an einem Verkehrsunfall beteiligt war.

Die Klägerin hatte zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promill. Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin um 75 % wegen Alkoholisierung gekürzt. Mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil war die Klägerin zum Teil erfolgreich. Das OLG Hamm (NJW 2011, 85) hat entschieden, dass die Klägerin aus ihrer Fahrzeugvollversicherung Leistungen in Höhe von 50 % ihres Fahrzeugschadens erlangen könne. Die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt; die Schwere ihres Verschuldens entspreche einer Leistungskürzung von 50 %. Im Übrigen hat das OLG bekräftigt, dass eine Leistungskürzung um 100 % dem Regelfall der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promill der Schwere der Schuld entspreche. Bitte sprechen Sie uns an; bei Bedarf beraten wir Sie gerne.

Startseite
Aktuelles
Veranstaltungen
 
 
Kanzleiprofil
Rechtsanwälte & Notare
Notariat
Team
Rechtsgebiete
Kontakt