
Herabsetzung/Befristung nachehel. Unterhalts bei Fehlen ehebedingter Nachteile
Flensburg, 11.04.2011 (mo) Gegenstand des Verfahrens war die Unterhaltsklage einer Sportlehrerin, die nach der Heirat nur noch 12 Stunden wöchentlich in ihrem Beruf tätig war und ab der Geburt des gemeinsamen Sohnes zunächst nicht mehr erwerbstätig war, sondern den Haushalt und die Kindererziehung übernahm, und eine Teilzeitstelle annahm, nachdem der Sohn fünf Jahre alt war. Im Jahre 2003 wurde Scheidungsantrag gestellt. Seit 2008 arbeitet die Ehefrau wieder vollschichtig.
Das OLG hat den nachehelichen Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis Juli 2012 befristet. Mit ihrer Revision hat die Ehefrau unbefristeten Unterhalt verlangt. Der BGH (FamRZ 2010, 1971) hat entschieden, dass der nacheheliche Aufstockungsunterhalt grundsätzlich zeitlich unbefristet geschuldet werde, und zwar nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse. Ein unbefristeter Unterhaltsanspruch komme insbesondere dann in betracht, wenn trotz Durchführung des Versorgungsausgleichs und Anordnung des Zugewinnausgleichs für den Aufbau privater Altersversorge die Versorgungssituation der Ehefrau so ungünstig sei, dass sich keine ausreichende Grundlage für eine dauerhafte Altersversorgung ergebe. Außerdem hat der BGH betont, dass der Grundsatz der ehelichen Solidarität, das Vertrauen in den Bestand der Ehe und die Berücksichtigung wirtschaftlicher Verflechtungen in langer Ehe berücksichtigt werden müssten.
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