
Prüfungs- bzw. Anzeigepflicht des Bauunternehmers
Flensburg, 11.04.2011 (mo) Der Bauunternehmer hat gegenüber dem Bauherrn eine Prüfungs- bzw. Anzeigepflicht hinsichtlich der erkennbaren Mangelhaftigkeit der vom Vorunternehmer erbrachten Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr selbst die Vorleistungen in Eigenarbeit erbracht hat.
Der Bauunternehmer errichtete auf dem Grundstück des Klägers ein Wohnhaus. Die Isolierung des Kellers haben die Bauherrn in Eigenleistung ausgeführt. Die Isolierung ist unzureichend, weil sie mit einem ungeeigneten Material und zum Anderen auch nicht fachgerecht durchgeführt worden ist. Die Bauherren haben den Bauunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Planungsverschuldens als auch wegen Verletzung von Hinweis- und Überwachungspflichten. Das OLG Hamm (NJW 2011, 237) vertritt die Ansicht, dass dem Bauunternehmer schuldhaft vorzuwerfen ist, dass er die in Bezug auf die vom Bauherrn erbrachte Eigenleistung bestehende Prüfungs- und Anzeigepflichtverletzt habe. Es sei anerkannt, dass dem Nachunternehmer gegenüber dem Bauherrn eine Prüfungs- bzw. Anzeigepflicht hinsichtlich der Mangelhaftigkeit vom Vorunternehmer erbrachter Leistungen treffen könne. Diese Grundsätze seien entsprechend auf Eigenleistungen des Bauherrn anzuwenden, und zwar um so mehr, als hier ein wichtiger Bauabschnitt betroffen gewesen sei, von dessen fachgerechter Ausführung das Gelingen des Gesamtbauwerks entscheidend abhing. Allerdings haftet der Bauunternehmer für die mangelhafte Eigenleistung des Bauherrn nur dann, wenn die Mangelhaftigkeit der Isolierungsarbeiten für den Bauuntenehmer erkennbar gewesen sei.
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