
Fahrtenbuch für die Dauer von 12 Monaten
Flensburg, 11.04.2011 (mo) Die Auferlegung der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten ist verhältnismäßig, wenn mit dem Fahrzeug zuvor ein rotes Wechsellichtzeichen missachtet wurde.
Der Fahrer eines Kraftfahrzeuges missachtete eine Verkehrsampel, die bereits länger als 1 Sec. "rot" zeigte. Der Fahrzeughalter wendete ein, er könne zur Person des Fahrzeugführers keine Angaben machen. Darauf hin wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Halter zwar eingestellt, jedoch wurde dem Halter auferlegt, ab sofort für die Dauer von 12 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Mit seiner Beschwerde gegen diese Anordnung ist der Fahrzeughalter gescheitert.
Der Verwaltungsgerichtshof in München (NJW 2011, 326) vertritt die Ansicht, dass durch eine Fahrtenbuchauflage der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden solle. Je schwerer das mit dem Kraftfahrzeug begangene Delikt wiege, desto eher werde es gerechtfertigt sein, dem Halter eine längere Überwachung der Nutzung seine Fahrzeuges zuzumuten. Denn mit zunehmender Schwere des ungeahndet gebliebenen Verstoßes wachse das Interesse der Allgemeinheit, der Begehung weiterer Zuwiderhandlungen vergleichbarer Schwere entgegenzuwirken.
Das Gericht hat ausgeführt, dass die mit dem fraglichen Fahrzeug begangene Ordnungswidrigkeit schwer wiege. Das Missachten eines roten Wechsellichtzeichens durch einen Fahrzeugführer wäre, wenn die Rotphase bereits länger als eine 1 Sec. andaurere, mit einer Geldbuße von 200,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot zu ahnden gewesen. Außerdem wäre eine Eintragung von 4 Punkten im Verkehrszentralregister erfolgt. Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten nicht unverhältnismäßig.
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