
Farbvorgabe für den Mieter
Flensburg, 28.09.2011 (mo) Viele Mietverträge finden hinsichtlich der vorzunehmenden Anstriche bei Auszug des Mieters eine Farbvorgabe "weiß" bezogen auf Decken, Fenster und Türen. Der Wirksamkeit derartiger Angaben in einem Formularmietvertrag ist der BGH entgegengetreten.
Eine solche Klausel in einem Formularmietvertrag benachteiligt nach Auffassung des BGH den Mietern unangemessen, weil sich ein kostenbewusster Mieter angesichts solcher Auszugsverpflichtung schon während des laufenden Mietverhältnisses daran gehindert sehen könnte, in anderen dezenten Farbtönen zu dekorieren.
Klauseln über Schönheitsrenovierungen in Formular-Mietverträgen beschäftigen immer wieder die Gerichte. Im vorliegenden Fall hieß es im Wohnraummietvertrag: "Bei Auszug müssen Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein."
Wegen der Verletzung dieser mietvertraglichen Bestimmung hat der Vermieter vom Mieter Schadensersatz bei Auszug wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen in HÖhe von rund 12.000,00 € verlangt.
Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Der Berufung des Mieters gab das Landgericht in vollem Umfang statt.
Der BGH hat in der Revisioninstanz seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Farbwahlklausel den Mieter nur dann nicht unangemessen benachteilige, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beanspruche und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lasse. Der BGH bestätigte, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen dessen unangemessener Einengung hinsichtlich der Farbwahl gem. § 307 BGB insgesamt unwirksam sei.
Die im Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe beziehe sich zwar nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und erlaube es dem Mieter somit, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Doch schränke die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe (weiß) die Gestaltungsfreiheit des Mieters in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt sei und den Mieter deshalb unangemessen benachteilige. Das berechtigte Interesse des Vermieters gehe dahin, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Mietinteressentenkreises entspreche und eine rasche Weitervermietung ermögliche. Dieses Interesse erfordere es aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen Anstrich festzulegen, weil auch eine Dekoration in einem anderen dezenten Farbton eine Weitervermietung nicht erschwere. Dem gegenüber sei anzunehmen, dass sich der Mieter aus wirtschaftlichen Erwägungen dafür entscheiden könne, schon während der Mietzeit eine Dekoration innerhalb der für den Rückgabezeitpunkt vorgeschriebenen Bandbreite farblicher Gestaltung vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen.
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