
Pflicht des Verkäufers zum Aus- und Einbau bei Nacherfüllung
Flensburg, 28.09.2011 (mo) Oftmals stellt sich bei Nacherfüllung die Frage, inwieweit der Verkäufer einer mangelhaften Sache verpflichtet ist, die Kosten des Aus- und Einbaus zu tragen. In einem vom europäischen Gerichtshof (EUGH) zu beurteilenden Fall hatte ein Verbrauch bei einem Unternehmer Bodenfliesen erworben. Nachdem diese zu 2/3 Anteil verlegt worden waren, stellte der Käufer Mängel der Oberfläche fest. In einem gerichtlichen selbständigen Beweisverfahren stellte ein Sachverständiger fest, dass es sich um Schleifspuren, die nicht beseitigt werden könnten, so dass Abhilfe nur durch den kompletten Austausch erfolgen könne. Die Kosten dafür bezifferte der Sachverständige mit rund 5.800,00 €.
Das darauf hin vom Käufer angerufene Landgericht verurteilte den Verkäufer allerdings nur zur Zahlung eines Minderungsbetrages von rund 270,00 € und wies die Klage im Übrigen ab.
Auf Berufung des Käufers verurteilte das Oberlandesgericht den Verkäufer zur Lieferung neuer, mangelfreier Fliesen und zur Zahlung von rund 2.100,00 € für den Ausbau und die Entsorgung der mangelhaften Fliesen und wies die Klage im Übrigen ab.
Hiergegen legt der Verkäufer Revision zum BGH ein. Dieser legte den Rechtsstreit dem EUGH vor.
Dieser hat nun entschieden, dass es gerechtfertigt sei, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts aufzuerlegen, da diese Zusatzkosten zum Einen vermieden worden wären, wenn der Verkäufer von vornherein seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen wäre, und zum Anderen nunmehr notwendig sind, um den vertragsgemäßen Zustand herzustellen.
Wenn also der vertragsgemäße Zustand eines Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gem. seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, ist der Verkäufer verpflichtet, entweder selbst den Ausbau des Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Aus- und Einbau der Ersatzlieferung notwendig sind. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer sich im Vertrag verpflichtet hatte, die Sache einzubauen.
Der EUGH hat damit eine weitreichende Entscheidung getroffen. Diese ist für Rechtsgeschäfte in der Bundesrebulik deshalb bedeutsam, weil der BGH bislang eine abweichende Meinung vertreten hat.
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