
Rechtslage zur Fütterung und Bejagung des Wildes in Notzeiten
Flensburg, 09.11.2011 (mo) Das Bundesjagdgesetz kennt keine Definition der Notzeit, sondern normiert in § 19 Abs. 1 Ziff. 10 BJagdG lediglich bundesgesetzlich das Verbot, „in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 m von Fütterungen zu erlegen“.
Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 39 Abs. 2 Ziff. 2 BJagdG dar. Die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 19 Abs. 1 Nr. 10 BJagdG wird mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,00 geahndet. In Schleswig-Holstein darf Schalenwild in freier Wildbahn nicht gefüttert werden. Die Jagdbehörde kann allerdings bei witterungs- oder katastrophenbedingten Nahrungsmangel, insbesondere bei langandauernder Vereisung oder hohen Schneelagen oder Frostperioden oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten) Ausnahmen zulassen. Es handelt sich dabei um ein grundsätzliches Fütterungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zuständig ist die Untere Jagdbehörde. Über die bundesrechtlichen Vorschriften hinausgehende Jagdverbote stellt das Schleswig-Holsteinische Landesgesetz nicht auf.
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