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Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen und Streitigkeiten zu diesem Thema zur Seite. Bei Beratungsbedarf vereinbaren Sie bitte einen Termin oder schreiben Sie uns eine Nachricht

Das Internetrecht (auch: Onlinerecht) befasst sich mit den rechtlichen Problemen, die mit der Verwendung des Internet einher gehen. Es stellt eigentlich kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist die Schnittstelle aller Rechtsgebiete im Bereich des Internets.

Teilweise wird es als Teilgebiet des Medienrechts gesehen, wenn dieser Begriff weiter ausgelegt wird. Nach anderen Begriffsbestimmungen ist im Medienrecht die inhaltliche Seite geregelt, im Telekommunikationsrecht die technische, und beide Seiten gemeinsam ergeben dann das Internetrecht.

Einige der wesentlichen Rechtsgesichtpunkte sollen hier beleuchtet werden, ohne dass dies Anspruch auf Vollständigkeit haben könnte.

Domainrecht

Das Domainrecht befasst sich mit der Zuteilung der Domainnamen. Grundsätzlich gilt hier das Prioritätsprinzip: wer sich als erster einen Domainnamen sichert, darf diesen auch nutzen und behalten. Eine Ausnahme bilden Fälle, bei denen der Name eine „weit überragende Bekanntheit“ genießt, wie "www.shell.de". Eine weitere Ausnahme begründet das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht. Dieses gibt dem jeweiligen Namensträger grundsätzlich das Recht vom unberechtigten Nutzer eines Namens diese Nutzung zu untersagen.

Unzulässig können Domainnamen aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sein, zum Beispiel wegen Irreführung der Nutzer oder Kanalisierung von Kundenströmen (§ 3 UWG) oder aufgrund von missbräuchlichem Domaingrabbing (§ 1 UWG).

Urheberrecht

Derzeit erfolgen wieder zahllose Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße durch veröffentlichung von Werken auf Tauschplattformen. Die Nutzung von Filesharing-Tauschbörsen im Internet ist rechtswidrig, wenn urheberrechtlich geschütztes Material getauscht und insbesondere zum Upload angeboten wird.

Eine Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken ist nur sehr eingeschränkt möglich. Erlaubt ist es gem. § 53 I UrhG nur, einzelne Kopien zum privaten Gebrauch herzustellen. Der Upload im Internet über eine Tauschbörse und damit die Zurverfügungstellung der Datei für eine Vielzahl von Nutzern ist illegal und wird gem. § 106 UrhG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.

Darüber hinaus bestehen Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?
Zunächst könnten sich Einwendungen ergeben, wenn die Nutzung nicht über den Anschlussinhaber erfolgte, sondern durch Familienmitglieder, Mitbewohner oder bei WLAN-Nutzung durch Dritte.

Die Rechtsprechung neigt hier grundsätzlich dazu, dass der Inhaber eines Anschlusses dafür haftet, dass von seinem Anschluss keine derartigen Rechtsbeeinträchtigungen ausgehen. In der Regel wird im Wege des Anscheinsbeweises vermutet, dass über die ermittelte IP-Adresse ein urheberrechtlich relevanter Verstoß erfolgte. Der Beweis des Gegenteils ist in der Regel schwer bzw. unmöglich.

Die Einzelheiten der Rechtsprechung sind vielfältig; zwar können sich hieraus Ansatzpunkte für eine Rechtsverteidigung ergeben. Die Risiken bleiben indes hoch.

Eine gewisse Änderung hat die aktuelle Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die unbefugte WLAN-Nutzung durch Dritte gebracht. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (I ZR 121/08 vom 12.05.2010) können Privatpersonen bei unbefugter WLAN-Nutzung durch Dritte nur auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von einem unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Liegt eine ausreichende Absicherung vor und kann im Wege der bestehenden sekundären Darlegungslast dargelegt und im Rechtstreit ggf. auch unter Beweis gestellt werden, dass eine Nutzung durch den Anschlussinhaber oder von ihm legitimierte Dritte ausscheidet, dürfte auch ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht kommen.

Der BGH hat des Weiteren klargestellt, dass dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nicht zugemutet werden kann, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neues Stand der Technik anzupassen und die dafür entsprechenden finanziellen Mittel aufzuwenden. Die erforderliche Prüfung bezieht sich daher nach dem BGH nur auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich maßgeblichen Sicherungen.

Die Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung und damit eine Schadensersatzpflicht scheidet bei unbefugter WLAN-Nutzung durch Dritte nach dem BGH jedoch aus, wenn ein eigener Rechtsverstoß ausgeschlossen werden kann, weil eine Haftung als Gehilfe einer Fremdurheberrechtsverletzung nach der Rechtsprechung Vorsatz voraussetzt, die in diesen Fällen fehlt.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des BGH nur für die Fälle eines WLAN-Netzes gilt. Wird ohne WLAN-Netz von einem PC aus eine Urheberrechtsverletzung vorgenommen, dürfte es aufgrund der nach der Rechtsprechung dann bestehenden Vermutung (s.o.) schwer bis unmöglich werden den Nachweis zu führen, dass eine Haftung (sei als direkter Nutzer, sei es aufgrund der Zugangsermöglichung für Dritte durch den Anschlussinhaber) nicht in Betracht kommt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung scheidet die Kostenbegrenzung gem. § 97 a UrhG (100 € Abmahnkosten) als Verteidigungsansatz weitgehend aus. Nach § 97 a UrhG ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen bei einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € beschränkt. Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung neigt bisher dazu, urheberrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit Tauschbörsen nicht als einfach gelagerten Fall in diesem Sinne zu akzeptieren. Argumentiert wird in der Regel damit, dass es sich bei dem Urheberrecht um eine komplexe Rechtsmaterie handelt, die Spezialwissen, Erfahrung und umfangreiche Ermittlungen erfordert. Die gegenüber der Gegenseite insoweit vertretene Rechtsauffassung stellt eine Mindermeinung dar.

Für die WLAN-Fälle hat die Rechtsprechung des BGH auch insoweit Neuerungen gebracht, als der BGH darauf hinweist, dass auch in diesen Fällen die Kostenbegrenzung des § 97 a UrhG zum Einsatz kommen kann. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Urteil, wohl aber aus der begleitenden Pressemitteilung des BGH. Entsprechendes könnte aufgrund gleicher Interessenlage auch für die übrigen Abmahnfälle gelten. Aktuelle Erfahrungen dazu, wie die Rechtsprechung des BGH bzw. der Hinweis in der Presseerklärung in den Instanzgerichten umgesetzt wird, bestehen allerdings noch nicht; wir gehen jedoch davon aus, dass sich dieser rechtsgedanke auch bei den Instanzgerichten durchsetzen wird, zumal erste Entscheidungen in diese Richtung tendieren.

Des Weiteren könnte dem Schadensersatzbegehren entgegengetreten werden mit der Argumentation, dass der Schadensersatzanspruch anders als der Unterlassungsanspruch an ein Verschulden anknüpft. Zivilrechtliche Urteile zu diesem Thema sind allerdings nicht bekannt bzw. gehen eher dahin, dass der Nutzer derartiger Tauschbörsen deren Illegalität aufgrund von Presseberichten kenne. Bekannt ist indes eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 08.05.2009 (I SS 46/09) in einem Strafverfahren. Dort wurde festgehalten, dass es einen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer, auch wiederholter Nutzer einer Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle, nicht existiere. Auch der Name des Eingangsordners („Incoming“) spreche dagegen und lasse ohne weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch Ausgangsdateien gespeichert würden. Das Erfordernis eines gesonderten Ausgangsordners sei auch deswegen naheliegend, weil andernfalls immer nur schon heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung stünden.

Überträgt man dies auf den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch, würde es an einem Verschulden mangeln.

In der Regel kommt es bei derartigen Verfahren zu sehr hohen Streitwerten. Das LG Köln beziffert den Streitwert für einen widerrechtlichen Down-/Upload mit 10.000,00 € pro Musikstück zzgl. Schadensersatz. Andere Gerichte sehen dieses teilweise anders. So hat das LG Hamburg am 09.08.2007 (308 O 273/07) einen Streitwertkatalog aufgestellt. Danach beträgt der Streitwert für den ersten Titel 6.000,00 €, für den zweiten bis fünften Titel je weitere 3.000,00 €, für den sechsten bis zehnten Titel je weitere 1.500,00 € und ab dem elften Titel jeweils weitere 600,00 €. Streitwerte für den Down-/Upload von Filmdateien können abweichend beurteilt werden. Es gibt allerdings auch Entscheidungen, die deutlich darunter liegen; insgesamt ist die Lage uneinheitlich.

Eine Möglichkeit sich gegen weitere Abmahnungen vorbeugend zu schützen besteht nicht. Im Ergebnis wäre dringend anzuraten, die Nutzung derartiger Tauschbörsen einzustellen bzw. die Nutzbarkeit durch unbefugte Dritte auszuschließen, zumal nach Abgabe der Unterlassungserklärung ggf. Vertragsstrafen drohen.

E-Commerce

Nicht nur international sondern auch im Inland ist das Internet zu einer wichtigen Handelsplattform für den sogenannten E-Commerce geworden. Diese Entwicklung hat deshalb die Frage nach dem Zustandekommen von Verträgen im Internet aufgeworfen. Grundsätzlich finden die Vorschriften des BGB auch für den Vertragsschluss im Internet Anwendung (§§ 145ff BGB). Zusätzlich sind aber beispielsweise die Vorschriften für Fernabsatzverträge der §§ 312bff BGB, die Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB), wettbewerbsrechtliche Regelungen im UWG sowie urheberrechtliche und markenrechtliche Bestimmungen im UrhG und Markengesetz zu beachten. Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien allgemeine Informationspflichten nach § 5 TMG zu beachten. Besondere Informationspflichten bestehen bei kommerziellen Kommunikationen, § 6 TMG.

Internationalität

Verantwortlich für über das Internet verbreitete Inhalte, sind die Verantwortlichen des Gerätes, von denen die Inhalte gesendet werden, soweit sie nicht nachweisen können, dass sie Inhalte einer anderen Person mit deren Erlaubnis weiterleiten. Dabei müssen unter Umständen die Gesetze des Landes, in welches die Daten übertragen werden, beachtet werden. Das nationale Recht kann in manchen Fällen bei einer Einreise in das Land, in dem das Gesetz gebrochen wurde, angewendet werden. Meistens gilt das Recht des Senders, wobei der Staat des Empfängers die Sendung von Daten nach dem fremden Recht dann toleriert. Einige Staaten sperren Internetteilnehmer, die nicht die nationalen Gesetze beachten, oder filtern den Datenverkehr nach bestimmten Inhalten.

Auch im Wirtschaftsverkehr treten besondere Schwierigkeiten auf, da Internetnutzer häufig grenzüberschreitend agieren, indem sie Leistungen ausländischer Anbieter in Anspruch nehmen oder selbst Leistungen im Ausland anbieten. Auf diese Weise kann ein Nutzer, z. T. völlig unbemerkt, mit Rechtsordnungen anderer Länder in Berührung kommen. Eine Norm, die besagt, dass alle Handlungen eines Inländers seinem nationalen Recht unterliegen gibt es nicht. Da die Reichweite eines nationalen Rechts von jedem Staat autonom festgelegt wird, kann und kommt es zu Überschneidungen. Für die europäische Union wurde durch die EG-E-Commerce-Richtlinie eine gewisse Vereinheitlichung des Rechtes im Internet bewirkt.

Die Frage der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Privatrechts bestimmt ein angerufenes Gericht in einem solchen Fall nach seinem Internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR) und seinem Internationalen Privatrecht (IPR). Dies führt in der Rechtspraxis häufig zu Schwierigkeiten. Zum einen gelten diese Rechtsgebiete als exotisch und kompliziert, viele Juristen kennen sich hier nicht sehr gut aus. Zum anderen werden Sachverhalte, die schon nach nationalem Recht schwierig zu überblicken sind, fast nie dadurch einfacher, dass sie nach einem ausländischen Recht zu beurteilen sind.

Telemedien

Rechtsfragen der Telemedien, zu denen eine Vielzahl von Internetdiensten zählen, sind im Telemediengesetz (TMG) des Bundes, im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) sowie im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Bundesländer geregelt.

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